Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-01, 4 U 225/22

4 U 225/22Tribunal supérieur1 juin 2023

Regest

Aus der durch eine vorangegangene Abmahnung begründeten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art kann sich für den Verletzer, der sich nicht des der Abmahnung beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung bedient, sondern stattdessen eine eigene Erklärung formuliert, eine Pflicht zur Aufklärung ergeben, inwieweit er hierdurch seine Unterlassungspflichten – stillschweigend und insofern womöglich auf eine gewisse Art und Weise „listig“ – abweichend von den üblichen Gepflogenheiten begrenzen will, wenn er gleichzeitig in einem Begleitschreiben den Eindruck vermittelt, sämtliche Beanstandungen des Abmahnenden vorbehaltlos zu akzeptieren (hier bejaht, Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 – I ZR 61/22 – Kosten für Abschlussschreiben III).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 225/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-01

Aktenzeichen: 4 U 225/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0601.4U225.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 339, 157, 133

Leitsätze

Aus der durch eine vorangegangene Abmahnung begründeten wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art kann sich für den Verletzer, der sich nicht des der Abmahnung beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung bedient, sondern stattdessen eine eigene Erklärung formuliert, eine Pflicht zur Aufklärung ergeben, inwieweit er hierdurch seine Unterlassungspflichten – stillschweigend und insofern womöglich auf eine gewisse Art und Weise „listig“ – abweichend von den üblichen Gepflogenheiten begrenzen will, wenn er gleichzeitig in einem Begleitschreiben den Eindruck vermittelt, sämtliche Beanstandungen des Abmahnenden vorbehaltlos zu akzeptieren (hier bejaht, Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 – I ZR 61/22 – Kosten für Abschlussschreiben III).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.08.2022 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 16 O 22/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im Internet zu Zwecken des Wettbewerbs

  1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination und/oder eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben, wenn dies wie aus den Anlagen K4, K5, K6, K9 und K10 ersichtlich geschieht,

und/oder

  1. für ein bestimmtes Haushaltselektrogerät zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Typenbezeichnung anzugeben, wenn dies wie aus den Anlagen K4 und K5 ersichtlich geschieht;

und/oder

  1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer korrekten Darstellung eines grafischen Pfeils anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht;

und/oder

  1. im Fernabsatz eines Haushaltsgeschirrspülers nicht dessen aktuell gültiges Label bereitzustellen, wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 12.02.2022 und aus weiteren 220,00 € seit dem 19.02.2022 zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 60.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 71.000,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen 23.667,00 € auf die Berufung des Klägers und 47.333,00 € auf die Berufung der Beklagten.

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