Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-16, 15 W 108/23

15 W 108/23Tribunal supérieur16 mai 2023

Regest

1. Eine Zwischenverfügung muss das Mittel zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses präzise und unmissverständlich bezeichnen. Fehlt es daran, ist die Zwischenverfügung aufzuheben. 2. Verwendbarkeit einer Vollmacht, die namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, im Grundbuchverfahren

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 108/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-16

Aktenzeichen: 15 W 108/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.15W108.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 18, BGB § 171

Leitsätze

Eine Zwischenverfügung muss das Mittel zur Beseitigung des vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisses präzise und unmissverständlich bezeichnen. Fehlt es daran, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.

Verwendbarkeit einer Vollmacht, die namentlich nicht benannten Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, im Grundbuchverfahren

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit es um Nr. 1 dieser Zwischenverfügung geht.

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