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7 U 17/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-09, 7 U 17/23
7 U 17/23Tribunal supérieur9 mai 2023
1. Den Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers muss der geschädigte Radfahrer beweisen, wofür – wie hier – die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht (im Anschluss an BGH Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.; Senat Beschl. v. 10.3.2022 – 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 Ls. 1). 2. Ein den Verursachungsbeitrag begründender Verstoß des Fahrers des Kraftfahrzeugs gegen die Pflicht zum Hineintasten – also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können – nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO scheidet aus, wenn das Kraftfahrzeug bereits einen halben Meter vor der Schnittlinie der bevorrechtigten, wenn auch im Mündungstrichter der untergeordneten Straße zum Stehen kommt. 3. Eine den Verursachungsbeitrag alternativ begründende kritische Verkehrslage durch die bloße Annäherung von Querverkehr liegt nicht vor, wenn der Geschädigte keine Umstände beweisen kann, die sein Vertrauen auf eine verkehrsgerechtes Verhalten des Querverkehrs entfallen lassen mussten (in Anwendung von BGH Urt. v. 4.4.2023 – VI ZR 11/21, BeckRS 2023, 9120 Rn. 11 ff.).
Entscheidungsdatum: 2023-05-09
Aktenzeichen: 7 U 17/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0509.7U17.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG; § 18 StVG
Den Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers muss der geschädigte Radfahrer beweisen, wofür – wie hier – die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht (im Anschluss an BGH Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Ls.; Senat Beschl. v. 10.3.2022 – 7 U 3/22, NJOZ 2022, 1286 Ls. 1).
Ein den Verursachungsbeitrag begründender Verstoß des Fahrers des Kraftfahrzeugs gegen die Pflicht zum Hineintasten – also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können – nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO scheidet aus, wenn das Kraftfahrzeug bereits einen halben Meter vor der Schnittlinie der bevorrechtigten, wenn auch im Mündungstrichter der untergeordneten Straße zum Stehen kommt.
Eine den Verursachungsbeitrag alternativ begründende kritische Verkehrslage durch die bloße Annäherung von Querverkehr liegt nicht vor, wenn der Geschädigte keine Umstände beweisen kann, die sein Vertrauen auf eine verkehrsgerechtes Verhalten des Querverkehrs entfallen lassen mussten (in Anwendung von BGH Urt. v. 4.4.2023 – VI ZR 11/21, BeckRS 2023, 9120 Rn. 11 ff.).
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 13.01.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 190/21) teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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