Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-02, 10 W 25/22

10 W 25/22Tribunal supérieur2 mai 2023

Regest

Zur kostenrechtlichen Behandlung der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Hofesgrundbuch: Die Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Hofesgrundbuch bestehen, der Vermerk des Landwirtschaftsgerichts, dass solche Bedenken nicht bestünden und die Übersendung der Akten zurück an das Grundbuch stellen kein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne von KV 15112 der Anlage 1 zum GNotKG dar. Ein solches Verfahren ist vielmehr gerichtsgebührenfrei.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 25/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-02

Aktenzeichen: 10 W 25/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0502.10W25.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 7 HöfeVfO; KV 15112 der Anlage 1 zum GN

Leitsätze

Zur kostenrechtlichen Behandlung der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Hofesgrundbuch: Die Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Hofesgrundbuch bestehen, der Vermerk des Landwirtschaftsgerichts, dass solche Bedenken nicht bestünden und die Übersendung der Akten zurück an das Grundbuch stellen kein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne von KV 15112 der Anlage 1 zum GNotKG dar. Ein solches Verfahren ist vielmehr gerichtsgebührenfrei.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster vom 10.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Borken vom 07.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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