Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-28, 11 EK 3/22

11 EK 3/22Tribunal supérieur28 avr. 2023

Regest

Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 EK 3/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-28

Aktenzeichen: 11 EK 3/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0428.11EK3.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 198 GVG, 62 AufenthG, 415ff FamFG

Leitsätze

Einem als Person des Vertrauens an einem Abschiebehaftverfahren beteiligten Kläger steht kein Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessen langen Dauer des Abschiebehaftverfahrens zu, wenn dem Kläger durch die Verfahrensdauer weder ein materieller noch ein immaterieller Nachteil entstanden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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