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8 U 94/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-26, 8 U 94/22
8 U 94/22Tribunal supérieur26 avr. 2023
1. Einem Vereinsmitglied steht ein aus dem Mit¬gliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zu, die auch E-Mail-Adressen der Mitglieder enthält, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungs¬interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. 2. Ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste ist u. a. dann gegeben, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmit¬gliedern beabsichtigt ist, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren. 3. 3.Das Vereinsmitglied kann in dem Fall nicht auf ein vom Verein eingerichtetes Internetforum ver¬wiesen werden; es ist auch nicht auf die Auskunftserteilung an einen Treuhänder be¬schränkt. 4. Der Beitritt zu einem Verein begründet die Vermutung, auch zu der damit einhergehenden Kommunikation – auch per E-Mail – bereit zu sein. Eine erhebliche Belästigung geht damit regelmäßig nicht einher, zumal jedes Vereins¬mitglied sich vor dem Erhalt unerwünschter E-Mails schützen kann. 5. Die Übermittlung von Mitgliederlisten ist mit dem Datenschutz vereinbar. Sie ist von dem Erlaub¬nistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DGSVO gedeckt.
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 8 U 94/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0426.8U94.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Normen: BGB § 38, DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 lit. b), UWG § 7 Abs. 2
Einem Vereinsmitglied steht ein aus dem Mit¬gliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zu, die auch E-Mail-Adressen der Mitglieder enthält, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungs¬interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.
Ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Mitgliederliste ist u. a. dann gegeben, wenn eine Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmit¬gliedern beabsichtigt ist, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren.
3.Das Vereinsmitglied kann in dem Fall nicht auf ein vom Verein eingerichtetes Internetforum ver¬wiesen werden; es ist auch nicht auf die Auskunftserteilung an einen Treuhänder be¬schränkt.
Der Beitritt zu einem Verein begründet die Vermutung, auch zu der damit einhergehenden Kommunikation – auch per E-Mail – bereit zu sein. Eine erhebliche Belästigung geht damit regelmäßig nicht einher, zumal jedes Vereins¬mitglied sich vor dem Erhalt unerwünschter E-Mails schützen kann.
Die Übermittlung von Mitgliederlisten ist mit dem Datenschutz vereinbar. Sie ist von dem Erlaub¬nistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DGSVO gedeckt.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Liste seiner Mitglieder, bestehend aus den Vor- und Zunamen, bei juristischen Personen den Namen dieser juristischen Person, sowie die Anschriften und die E-Mail-Adressen, in elektronisch verwertbarer Form zu übermitteln.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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