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11 U 66/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-26, 11 U 66/22
11 U 66/22Tribunal supérieur26 avr. 2023
Zum Einhalten des Wirtschaftlichkeitsgebots und zum Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei der Verwertung eines unfallbeschädigten Kfz ohne ausreichende Restwertermittlung am regionalen Markt. Zum Feistellungsanspruch für die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens mit einer für eine Abrechnung auf Totalschadensbasis ungeeigneten Restwertermittlung.
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 11 U 66/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0426.11U66.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Zum Einhalten des Wirtschaftlichkeitsgebots und zum Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei der Verwertung eines unfallbeschädigten Kfz ohne ausreichende Restwertermittlung am regionalen Markt. Zum Feistellungsanspruch für die Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens mit einer für eine Abrechnung auf Totalschadensbasis ungeeigneten Restwertermittlung.
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 30.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.861,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 195,00
€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 18% und der Beklagte 82%. Der Beklagte trägt auch die Kosten der Nebenintervention in Höhe eines Anteils von 82%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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