Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-20, 10 U 78/22

10 U 78/22Tribunal supérieur20 avr. 2023

Regest

Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in höfe-rechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte:Auch wenn ein zivilrechtlicher Anspruch gem. § 2287 BGB geltend gemacht wird, ist gem. § 1 Nr. 5 LwVfG die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet, wenn das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen des Antragsgegners gem. §§ 12, 13 HöfeO abhängt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 78/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-20

Aktenzeichen: 10 U 78/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0420.10U78.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: LwVfG § 1 Nr. 5, HöfeO § 12, § 13, BGB § 2287

Leitsätze

Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in höfe-rechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte:Auch wenn ein zivilrechtlicher Anspruch gem. § 2287 BGB geltend gemacht wird, ist gem. § 1 Nr. 5 LwVfG die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet, wenn das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen des Antragsgegners gem. §§ 12, 13 HöfeO abhängt.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht - Ahaus abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 185.711,79 Euro nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen gerichtlichen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Gerichtskosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Antragsteller zu 25 % und der Antragsgegnerin zu 75 % auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 247.463,33 Euro festgesetzt.

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