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1 Vollz(Ws) 92/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-17, 1 Vollz(Ws) 92/23
1 Vollz(Ws) 92/23Tribunal supérieur17 avr. 2023
1. Der Anordnung einer Fesselung durch die Voll¬zugsbehörde hat stets eine individuelle Einzel¬fallprüfung vorauszugehen, wobei Fesselungsan-ordnungen nach § 69 Abs. 1 und Abs. 9 StVollzG NRW allerdings unterschiedlichen Voraussetzun¬gen unterliegen. 2. § 69 Abs. 1 StVollzG NRW setzt für die Anordnung einer Fesselung im Sinne des Abs. 2 Nr. 6 der Vorschrift das Vorliegen einer (im Einzelfall durch konkrete Tatsachen begründeten) erhöhten Fluchtgefahr voraus, wobei der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zusteht. Demgegen-über ist eine Fesselung aufgrund der eigenstän¬digen Ermächtigungsnorm des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW in den dort genannten Konstella¬tionen (Ausführung, Vorführung und Transport) auch dann (bereits) zulässig, wenn die Beauf¬sichtigung nicht ausreicht, um eine Entweichung zu verhindern; die Vorschrift beschreibt nament¬lich Situationen ausserhalb der Anstalt, in denen typischerweise die Verwirklichung der Gefahr der Entweichung eines Gefangenen bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine der genannten Gefahren (im konkreten Einzelfall) fernliegt. 3. Das vom Senat bereits bisher in ständiger Recht¬sprechung angenommene Verständnis des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW und die Anforderungen, die an die vorzunehmende Einzellfallprüfung zu stel¬len sind, sind durch die kürzlich ergangene Ent¬scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2023 bestätigt und konkretisiert worden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss, 2 BvR 1719/21, juris). § 69 Abs. 9 StVollzG NRW darf nicht als Vermutungsregel (miss-)verstanden werden, welche die Fesselung in den genannten Konstellationen ohne Berücksichtigung der Um¬stände des Einzelfalls als Regelfall ohne weiteres zulässt. 4. Es widerspricht diesen Grundsätzen, wenn die Strafvollstreckungskammer dem § 69 Abs. 9 StVollzG letztlich die Bedeutung einer solchen Vermutungsregel beimisst und es als notwendig ansieht, dass diese Vermutung durch den Vortrag des Betroffenen (gleichsam im Sinne einer enstsprechenden "Darlegungslast") bzw. durch sonst ersichtliche Umstände widerlegt bzw. erschüttert wird, ohne die seitens der Vollzugsanstalt vorzunehmende Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände einer gerichtlichen Überprüfung im Umfang des § 115 Abs. 5 StVollzG zu unterziehen. 5. Diese Missdeutung führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, wenn sich aus den Beschlussgründen ergibt, dass seitens der Voll¬zugsanstalt auf Grundlage eines zutreffenden Verständnisses des § 69 Abs. 9 StVollzG NRW nach Durchführung einer Abwägung der wesent¬lichen Umstände des Einzelfalls die Anordnung der Fesselung ermessensfehlerfrei erfolgt ist (hier insbesondere körperliche Fähigkeiten des Betrof¬fenen als ehemaliger professioneller Kampfsport¬ler, vollzugsfeindliche Einstellung und konkrete Ausgestaltung der (Fuß-)Fesselung).
Entscheidungsdatum: 2023-04-17
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 92/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0417.1VOLLZ.WS92.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 9; StVollzG § 116
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist aus § 118 Abs. 1 StVollzG NRW unverschuldet versäumt hat (§§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW i.V.m. §§ 44 ff. StPO).
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
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