Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-30, 4 U 130/21

4 U 130/21Tribunal supérieur30 mars 2023

Regest

1. Der unbefugten Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken und der damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts steht es gleich, wenn das betroffene Unternehmen, welches nicht in die Nutzung eingewilligt hat, mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxus-Klasse fotografisch in Szene gesetzt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79, GRUR 1981, 846 – Carrera, Rennsport-Gemeinschaft). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils im Rahmen einer Stufenklage bereits vorab durch Teilgrundurteil über einen an sich erst auf der nächsten Stufe zu stellenden Antrag zu entscheiden ist. 3. Einem auf Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses für den Zeitraum von der Einzahlung des Vorschusses bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gerichteten und mangels Bezifferbarkeit als Feststellungsantrag auszulegenden Klageantrag fehlt unter dem Gesichtspunkt des „Vorrangs der Leistungsklage“ das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (Fortführung von Senatsurteil vom 08.10.2020 – 4 U 7/20, GRUR 2021, 1094).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 130/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-30

Aktenzeichen: 4 U 130/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0330.4U130.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 3; ZPO § 254, § 301 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Der unbefugten Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken und der damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts steht es gleich, wenn das betroffene Unternehmen, welches nicht in die Nutzung eingewilligt hat, mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxus-Klasse fotografisch in Szene gesetzt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79, GRUR 1981, 846 – Carrera, Rennsport-Gemeinschaft).

  2. Zu den Voraussetzungen, unter denen zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils im Rahmen einer Stufenklage bereits vorab durch Teilgrundurteil über einen an sich erst auf der nächsten Stufe zu stellenden Antrag zu entscheiden ist.

  3. Einem auf Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses für den Zeitraum von der Einzahlung des Vorschusses bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gerichteten und mangels Bezifferbarkeit als Feststellungsantrag auszulegenden Klageantrag fehlt unter dem Gesichtspunkt des „Vorrangs der Leistungsklage“ das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (Fortführung von Senatsurteil vom 08.10.2020 – 4 U 7/20, GRUR 2021, 1094).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.08.2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (Az. 17 O 13/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und als Teil- und Teilgrundurteil wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, Fotos, die das Flugzeug A, Luftfahrzeugkennzeichen: B-#, wie in Anlage 2 wiedergegeben zeigen, zu nutzen, ohne von der Klägerin ein Nutzungsrecht erworben zu haben, wie dies in der Zeit vom 26.09.2017 bis mindestens zum 27.06.2019 geschehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzungen der in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3), insbesondere

  • deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte), namentlich durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren,
  • darüber, wann sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) auf ihrem Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,
  • darüber, wann und in welcher Weise sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat, namentlich die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen,
  • darüber, welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und der Adresse) sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht hat, auf welche Art und Weise ihre Kunden die Fotos nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarung dies geschehen ist sowie
  • ferner im Wege der Rechnungslegung und Vorlage von Kontoauszügen, jeweils bezogen auf die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3), Auskunft zu erteilen über die durch die vorstehend beschriebenen Nutzungen jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fotos, Nutzungen und Kunden unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten – ohne Abzug von etwaigen Kosten für die Schaltung von Werbeanzeigen – ab dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Fotos online öffentlich abrufbar bzw. als körperliche Vervielfältigungsstücke verfügbar waren.

Der von der Klägerin noch zu beziffernde Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihr jeglichen Schaden nebst Zinsen zu ersetzen, der ihr durch die Nutzungshandlungen, die Gegenstand des vorstehend titulierten Auskunftsanspruchs sind, entstanden ist und/oder noch entstehen wird und ihr sämtliche Bereicherungen nebst Zinsen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem vom Landgericht zu erlassenden Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26.10.2021 – endgültig auf 35.000,00 € festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der im angefochtenen Urteil erfolgten Streitwertfestsetzung – ebenfalls auf 35.000,00 € festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.