projets
3 Ws 435, 436/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-30, 3 Ws 435, 436/22
3 Ws 435, 436/22Tribunal supérieur30 mars 2023
1. Hat die Strafvollstreckungskammer einige Tage vor Erreichen der Maßregelhöchstfrist (§ 67d Abs. 1 StGB) entschieden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Erreichen der Höchstfrist erledigt ist, so ist es nach deren Erreichen (etwa im Beschwerderechtszug) nicht mehr möglich, eine Erledigung wegen Zweckerreichung analog § 67c Abs. 2 S. 5 StGB zu beschließen. Die Maßregel ist dann kraft Gesetzes erledigt. 2. Es bestehen Bedenken, im Falle einer Zweckerreichung der Maßregel nach § 64 StGB eine Erledigung analog § 67c Abs. 2 S. 5 StGB (mit der Folge, dass keine Führungsaufsicht eintritt) auszusprechen. Die richtige Rechtsfolge im Falle der Zweckerreichung ist die Maßregelaussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB.
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 3 Ws 435, 436/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0330.3WS435.436.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; StGB § 67c Abs. 2
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (ausgenommen hiervon sind die Auslagen für das Gutachten vom 31.01.2023) als unbegründet verworfen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.