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20 U 327/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-17, 20 U 327/22
20 U 327/22Tribunal supérieur17 mars 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-17
Aktenzeichen: 20 U 327/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0317.20U327.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 198/21) wird betreffend den Berufungsantrag zu 1) b), den Berufungsantrag zu 3) a), soweit die mitversicherte Person X. I. betreffend, und betreffend den Berufungsantrag zu 3) b) als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung des Klägers im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren
bis einschließlich zum 31.03.2020
und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.702,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 10.09.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten unwirksamen Beitragserhöhungen für die Zeit ab dem 01.01.2018 gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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