Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-09, 10 U 28/22

10 U 28/22Tribunal supérieur9 mars 2023

Regest

1. Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gemäß § 2287 BGB ist, dass dieser durch die unentgeltliche Verfügung objektiv beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Erblasser das für ihn bindend gewordene frühere Testament noch hätte gem. § 2079 BGB anfechten können. 2. Der Erblasser kann daher zum Nachteil des Vertrags- oder Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB Schenkungen vornehmen, auch wenn das Testament letztlich gar nicht angefochten wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 28/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-09

Aktenzeichen: 10 U 28/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0309.10U28.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2287, 2079, 2283

Leitsätze

    1. Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gemäß § 2287 BGB ist, dass dieser durch die unentgeltliche Verfügung objektiv beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Erblasser das für ihn bindend gewordene frühere Testament noch hätte gem. § 2079 BGB anfechten können.
    1. Der Erblasser kann daher zum Nachteil des Vertrags- oder Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB Schenkungen vornehmen, auch wenn das Testament letztlich gar nicht angefochten wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2022 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 8.931,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus einem Betrag von 7.820,94 € seit dem 24.05.2022, aus weiteren 277,59 € seit dem 03.06.2022, aus weiteren 277,59 € seit dem 05.07.2022, aus weiteren 277,59 € seit dem 03.08.2022 und aus weiteren 277,59 € seit dem 05.09.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 68.390,65 € festgesetzt.

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