Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-01, 11 U 73/22

11 U 73/22Tribunal supérieur1 mars 2023

Regest

Eine auf einem innerstädtischen Gehweg in Gehrichtung verlaufende scharfkantige Aussparung mit einer Tiefe von bis zu 3,2 cm kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein, u. a. weil Fußgänger beim Betreten der Kante mit dem Fuß seitlich umknicken und sich dadurch verletzen können. Wenn die Stelle für einen Fußgänger, der durch sie gestürzt ist, bei der Einhaltung der von ihm zu fordernden Eigensorgfalt als Gefahrenstelle erkennbar war, begründet dies in der Regel sein Mitverschulden. Eine Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht für scharfkantige Höhenunterschiede im Gehwegbereich allein wegen ihrer Erkennbarkeit kommt allenfalls für außergewöhnlich hohe Niveauunterschiede in Betracht, die schon mit beiläufigem Blick als für die Gehsicherheit gefährliche Unebenheit erkannt werden können.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 73/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-01

Aktenzeichen: 11 U 73/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0301.11U73.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, 9, 9a 47 StrWG NRW

Leitsätze

Eine auf einem innerstädtischen Gehweg in Gehrichtung verlaufende scharfkantige Aussparung mit einer Tiefe von bis zu 3,2 cm kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein, u. a. weil Fußgänger beim Betreten der Kante mit dem Fuß seitlich umknicken und sich dadurch verletzen können. Wenn die Stelle für einen Fußgänger, der durch sie gestürzt ist, bei der Einhaltung der von ihm zu fordernden Eigensorgfalt als Gefahrenstelle erkennbar war, begründet dies in der Regel sein Mitverschulden. Eine Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht für scharfkantige Höhenunterschiede im Gehwegbereich allein wegen ihrer Erkennbarkeit kommt allenfalls für außergewöhnlich hohe Niveauunterschiede in Betracht, die schon mit beiläufigem Blick als für die Gehsicherheit gefährliche Unebenheit erkannt werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 608,09 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfallgeschehen vom 28.10.2019 in N. entstehen werden, zu 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 77 % die Klägerin und zu 23 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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