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20 U 35/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-17, 20 U 35/22
20 U 35/22Tribunal supérieur17 févr. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-17
Aktenzeichen: 20 U 35/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0217.20U35.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, für zukünftige Nachhaftungsumlagen eine Sicherheit nach ihrer Wahl nach Maßgabe der §§ 232 ff. BGB in Höhe von 99.317,00 Euro an den Kläger zu leisten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33% und die Beklagte zu 67%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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