Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-09, 3 Ws 21/23

3 Ws 21/23Tribunal supérieur9 févr. 2023

Regest

1. Je weiter sich die zu verbüßende Freiheitsstrafe von der Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfernt, umso mehr muss sich der zu beurteilende Sachverhalt von vergleichbaren Durchschnittsfällen positiv abheben, damit besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht werden können. 2. Die Anforderungen an die „Besonderheit“ der Umstände nimmt wischen dem Halbstrafen- und dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt im Sinne des § 57 Abs. 1 ab. 3. Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, können zwar in die Würdigung im Rahmen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingestellt werden. Jedoch kommt ihnen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu, weil sie sich bereits maßgeblich auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 21/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-09

Aktenzeichen: 3 Ws 21/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0209.3WS21.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 57 Abs. 2

Leitsätze

    1. Je weiter sich die zu verbüßende Freiheitsstrafe von der Zwei-Jahres-Grenze des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfernt, umso mehr muss sich der zu beurteilende Sachverhalt von vergleichbaren Durchschnittsfällen positiv abheben, damit besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB bejaht werden können.
    1. Die Anforderungen an die „Besonderheit“ der Umstände nimmt wischen dem Halbstrafen- und dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt im Sinne des § 57 Abs. 1 ab.
    1. Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden, können zwar in die Würdigung im Rahmen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eingestellt werden. Jedoch kommt ihnen nur eine abgeschwächte Bedeutung zu, weil sie sich bereits maßgeblich auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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