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4 U 14/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-07, 4 U 14/22
4 U 14/22Tribunal supérieur7 févr. 2023
1. Zur Haftung der Audi AG aus §§ 826, 31 BGB im Zusammenhang mit in Fahrzeugen der Marke Audi serienmäßig eingesetzten, von der Volkswagen AG produzierten Dieselmotoren vom Typ EA 189, deren Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Umschaltlogik“, „Prüfstandserkennungssoftware“) versehen ist (Anschluss u. a. an OLG München, Urteil vom 30.11.2020 – 21 U 3457/19 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20). 2. Der Erwerb des Fahrzeugs über einen „Strohmann“ steht einem eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch des „wirtschaftlichen Eigentümers“, der aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung unter Ausschluss des „Strohmanns“ zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt ist und allein dessen wirtschaftliche Lasten trägt, nicht entgegen. 3. Bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität und der Berechnung des Schadens ist in einer solchen Konstellation auf die Verhältnisse des „wirtschaftlichen Eigentümers“ abzustellen.
Entscheidungsdatum: 2023-02-07
Aktenzeichen: 4 U 14/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0207.4U14.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 826, 31; ZPO §§ 291, 525 Satz 1, 533, 263, 267, 296a, 283
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (4 O 73/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.794,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 32.226,55 € für die Zeit vom 13.11.2017 bis zum 27.02.2018 und aus 25.794,37 € seit dem 28.02.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw B 2,0 TDI (FIN: ###5).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 07.04.2022 – auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
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