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11 U 60/20•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-27, 11 U 60/20
11 U 60/20Tribunal supérieur27 janv. 2023
Zur Haftung des beklagten Landes für einen vorschnell herausgegebenen Lamborghini, der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden war und um dessen Eigentum eine vermeintlich Geschädigte und der letzte Gewahrsamsinhaber zivilgerichtlich stritten.
Entscheidungsdatum: 2023-01-27
Aktenzeichen: 11 U 60/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0127.11U60.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB iVm Art. 34 GG; § 280 BGB; §§ 94, 98, 111 ff StPO
Zur Haftung des beklagten Landes für einen vorschnell herausgegebenen Lamborghini, der im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmt worden war und um dessen Eigentum eine vermeintlich Geschädigte und der letzte Gewahrsamsinhaber zivilgerichtlich stritten.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.03.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 52.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übertragung eines etwaigen Miteigentumsanteils von 3/4 am Fahrzeug Lamborghini Gallardo mit der N01 und Übertragung des etwaigen Anspruchs auf Herausgabe dieses Fahrzeugs zur Durchsetzung des Miteigentumsanteils.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 77 Prozent und das beklagte Land 23 Prozent; von der Kosten der Nebenintervention in erster Instanz trägt das beklagte Land 23 Prozent. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 Prozent und das beklagte Land 40 Prozent; von den Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt das beklagte Land 40 Prozent. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei beziehungsweise die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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