Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-23, 25 U 57/22

25 U 57/22Tribunal supérieur23 janv. 2023

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 25 U 57/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-23

Aktenzeichen: 25 U 57/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0123.25U57.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 01.03.2022 (2 O 438/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gesamten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

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