Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-19, 18 U 91/22

18 U 91/22Tribunal supérieur19 janv. 2023

Regest

1. Der Mieter eines Krans nebst Personal zur Vornahme von Bau- bzw. Abbrucharbeiten nach seiner Weisung kann zur Zahlung der Miete gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann verpflichtet sein, wenn es wegen der Windverhältnisse an der Baustelle nicht zur Überlassung des aufgerüsteten Krans an den Mieter kommt. 2. § 537 Abs. 1 BGB greift bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein und setzt nicht die Überlassung des Mietobjekts an den Mieter voraus (BGH NJW-RR 1991, 267), kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits erfüllungsbereit und –fähig war (Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 537 Rn. 3), also insbesondere nicht im Fall der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten oder bei Eigengebrauch (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 537 Rn. 21). Die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters steht der Anwendung des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB jedoch dann nicht entgegen, wenn sie ihren Grund in der Verwirklichung eines Risikos (hier: zu hohe Windgeschwindigkeit) hat, das der Mieter zu tragen hat. 3. Die Zahlungspflicht des Mieters entfällt auch dann nicht gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Kraneinsatz wegen einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften (hier: Verbot der „Personenfahrt“ bei Überschreitung bestimmter Windgeschwindigkeiten) unmöglich („verboten“) gewesen sein sollte, denn § 326 Abs. 2 S. 1, 1. Var. BGB ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger (hier der Mieter) in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 13. 1. 2011, Az. III ZR 87/10, Tz. 16).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 91/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-19

Aktenzeichen: 18 U 91/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0119.18U91.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 275, 326, 535, 537 BGB

Leitsätze

    1. Der Mieter eines Krans nebst Personal zur Vornahme von Bau- bzw. Abbrucharbeiten nach seiner Weisung kann zur Zahlung der Miete gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann verpflichtet sein, wenn es wegen der Windverhältnisse an der Baustelle nicht zur Überlassung des aufgerüsteten Krans an den Mieter kommt.
    1. § 537 Abs. 1 BGB greift bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags ein und setzt nicht die Überlassung des Mietobjekts an den Mieter voraus (BGH NJW-RR 1991, 267), kommt aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Vermieter seinerseits erfüllungsbereit und –fähig war (Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 537 Rn. 3), also insbesondere nicht im Fall der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten oder bei Eigengebrauch (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl., § 537 Rn. 21). Die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters steht der Anwendung des § 537 Abs. 1 S. 1 BGB jedoch dann nicht entgegen, wenn sie ihren Grund in der Verwirklichung eines Risikos (hier: zu hohe Windgeschwindigkeit) hat, das der Mieter zu tragen hat.
    1. Die Zahlungspflicht des Mieters entfällt auch dann nicht gem. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Kraneinsatz wegen einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften (hier: Verbot der „Personenfahrt“ bei Überschreitung bestimmter Windgeschwindigkeiten) unmöglich („verboten“) gewesen sein sollte, denn § 326 Abs. 2 S. 1, 1. Var. BGB ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger (hier der Mieter) in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat (BGH, Urt. v. 13. 1. 2011, Az. III ZR 87/10, Tz. 16).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.3.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betrag von 8.385,07 € ab dem 7.4.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, doch trägt die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten; die Streithelferin trägt die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten der Nebenintervention.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 8.385,07 €

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