Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-17, 7 W 3/23

7 W 3/23Tribunal supérieur17 janv. 2023

Regest

1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts ist unstatthaft. 2. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist unstatthaft, solange daraus nicht ein höherer vom Kläger zu zahlender Kostenvorschuss resultiert. 3. Eine Streitwertfestsetzung für eine Klage im Rahmen des sogenannten „Scrapingkomplexes“ („Meta“) auf 1.000,00 EUR (Schmerzensgeld), auf 250,00 EUR (Feststellungsantrag), auf 2.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch) und auf 250,00 EUR (Auskunftsanspruch) begegnet keinen Bedenken.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 W 3/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-17

Aktenzeichen: 7 W 3/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0117.7W3.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: DSGVO; § 3 ZPO; § 33 RVG

Leitsätze

    1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Zulässigkeitsstreitwerts ist unstatthaft.
    1. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist unstatthaft, solange daraus nicht ein höherer vom Kläger zu zahlender Kostenvorschuss resultiert.
    1. Eine Streitwertfestsetzung für eine Klage im Rahmen des sogenannten „Scrapingkomplexes“ („Meta“) auf 1.000,00 EUR (Schmerzensgeld), auf 250,00 EUR (Feststellungsantrag), auf 2.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch) und auf 250,00 EUR (Auskunftsanspruch) begegnet keinen Bedenken.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7.12.2022 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 25.11.2022 (Az.: 1 O 202/22) wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

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