Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-21, 11 U 119/21

11 U 119/21Tribunal supérieur21 déc. 2022

Regest

Scheitert der Abschluss eines Mietvertrages über eine Immobilie, begeht der Vermieter verbotene Eigenmacht, wenn er den Mietinteressenten, dem die Mietsache bereits überlassen wurde, gegen seinen Willen aus dem Besitz setzt. Diese vorsätzliche unerlaubte Handlung schließt eine Aufrechnung des Vermieters mit ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen aus. Zudem macht sich der Vermieter selbst schadensersatzfplichtig, wenn er zu Unrecht zurückgehaltene Sachen des Mietinteressenten im Anschluss an die Inbesitznahme veräußert oder entsorgt. Bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch des Mietinteressenten ist das Urteil des BGH vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 45/09) zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 119/21 — Grundurteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-21

Aktenzeichen: 11 U 119/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1221.11U119.21.00

Dokumenttyp: Grundurteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 231, 393, 823, 858 BGB

Leitsätze

Scheitert der Abschluss eines Mietvertrages über eine Immobilie, begeht der Vermieter verbotene Eigenmacht, wenn er den Mietinteressenten, dem die Mietsache bereits überlassen wurde, gegen seinen Willen aus dem Besitz setzt. Diese vorsätzliche unerlaubte Handlung schließt eine Aufrechnung des Vermieters mit ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen aus. Zudem macht sich der Vermieter selbst schadensersatzfplichtig, wenn er zu Unrecht zurückgehaltene Sachen des Mietinteressenten im Anschluss an die Inbesitznahme veräußert oder entsorgt. Bei der Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast für einen Schadensersatzanspruch des Mietinteressenten ist das Urteil des BGH vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 45/09) zu berücksichtigen.

Tenor

Der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung, soweit sich dieses gegen den Beklagten zu 2.) gerichtet hat, verloren, nachdem er seine gegen den Beklagten zu 2.) gerichtete Berufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.07.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen, soweit mit diesem die gegen die Beklagten 1.) und 3.) gerichtete Klage abgewiesen wurde, aufgehoben.

Die gegen die Beklagten zu 1.) und 3.) gerichtete Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht Siegen zurückverwiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.). Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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