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11 W 69/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-19, 11 W 69/22
11 W 69/22Tribunal supérieur19 déc. 2022
Zu der Frage, ob das unzulässige Speichern personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsverwaltung auch dann, wenn die Daten nicht weiter verarbeitet wurden, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem Umfang verletzt, der einen Schadensersatzanspruch aus einer Amtshaftung oder gem. Art. 82 DSGVO begründen kann.
Entscheidungsdatum: 2022-12-19
Aktenzeichen: 11 W 69/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1219.11W69.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, Art. 82 DSGVO
Zu der Frage, ob das unzulässige Speichern personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitsverwaltung auch dann, wenn die Daten nicht weiter verarbeitet wurden, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einem Umfang verletzt, der einen Schadensersatzanspruch aus einer Amtshaftung oder gem. Art. 82 DSGVO begründen kann.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.11.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Münster vom 29.09.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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