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13 WF 171/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-29, 13 WF 171/22
13 WF 171/22Tribunal supérieur29 nov. 2022
Im Verfahrenskostenhilfeverfahren können derzeit die Fahrtkosten anstelle mit einer Pauschale von 5,20 € je Entfernungskilometer auch mit den Kilometerpauschalen nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien je gefahrenen Kilometer berechnet werden.
Entscheidungsdatum: 2022-11-29
Aktenzeichen: 13 WF 171/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1129.13WF171.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 115 ZPO; § 82 SGB XII
Im Verfahrenskostenhilfeverfahren können derzeit die Fahrtkosten anstelle mit einer Pauschale von 5,20 € je Entfernungskilometer auch mit den Kilometerpauschalen nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien je gefahrenen Kilometer berechnet werden.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 5.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Rheine vom 27.9.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 17.10.2022 dahin abgeändert, dass die monatlich zu zahlende Rate auf 64,- € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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