Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-25, 15 W 114/22

15 W 114/22Tribunal supérieur25 nov. 2022

Regest

§ 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht – analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 114/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-25

Aktenzeichen: 15 W 114/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1125.15W114.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 39, GBO § 40

Leitsätze

§ 40 GBO ist auf Fälle einer isolierten Belastung des Grundbesitzes mit einem (Finanzierungs-) Grundpfandrecht nicht – analog - anwendbar, sodass es bei dem Erfordernis einer Voreintragung nach § 39 GBO verbleibt (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.03.2021, 12 W 38/21). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewilligung durch die Erben selbst oder durch einen von ihnen Bevollmächtigten erfolgt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 101.000,00 Euro festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.