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18 U 205/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-13, 18 U 205/21
18 U 205/21Tribunal supérieur13 oct. 2022
Notrufendgeräte in einem – vermieteten – Altenheim („Seniorenzentrum“), die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als „zentrale Anlage der Haustechnik“ im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen „zentralen Anlage“ auffassen (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 536a Abs. 2 BGB).
Entscheidungsdatum: 2022-10-13
Aktenzeichen: 18 U 205/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1013.18U205.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 535, 536 a BGB
Notrufendgeräte in einem – vermieteten – Altenheim („Seniorenzentrum“), die nicht über spezifische Leitungen oder technische Vorrichtungen miteinander verbunden sind, lassen sich nicht als „zentrale Anlage der Haustechnik“ im Sinne des Mietvertrags oder auch nur als wesentlicher Bestandteil einer solchen „zentralen Anlage“ auffassen (§§ 535 Abs. 1 S. 2, 536a Abs. 2 BGB).
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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