Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-04, 11 WF 159/22

11 WF 159/22Tribunal supérieur4 oct. 2022

Regest

Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann der Antragsteller das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Entpflichtung des vormals selbst gewählten Rechtsanwalts, der seinerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 159/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-04

Aktenzeichen: 11 WF 159/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1004.11WF159.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 48 Abs. 2, BRAO; 121 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Durch einseitige und der Sache nach nicht gerechtfertigte Vorwürfe kann der Antragsteller das Vertrauensverhältnis nicht schädigen, um dann gem. § 48 Abs. 2 BRAO die Entpflichtung des vormals selbst gewählten Rechtsanwalts, der seinerseits keinen Anlass zu einem Vertrauensverlust gegeben hat, zu erreichen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm vom 03.08.2022 wird zurückgewiesen.

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