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7 U 21/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-23, 7 U 21/21
7 U 21/21Tribunal supérieur23 sept. 2022
1. Den (auch nur vorübergehend) als Nutzer auf einem elektrischen Rollstuhl (E-Scooter) Sitzenden trifft im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB die Verkehrssicherungspflicht, den Rollstuhl vor einem durch ein zuvor mitbefördertes Kleinkind verursachten Anfahren zu sichern. 2. Ein feststehender Ursachenzusammenhang wird jedenfalls dann nicht durch einen gedachten, rein hypothetischen Kausalverlauf in Frage gestellt, wenn die Verkehrssicherungspflicht tatsächlich noch fortbestand (im Anlehnung an BGH Urt. v. 13.10.1966 - II ZR 173/64, NJW 1967, 551). 3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer periprothetische proximalen Femurfraktur als Primärverletzung und u. a. fortdauernden Beschwerden aufgrund eingebrachter Cerclagebänder.
Entscheidungsdatum: 2022-09-23
Aktenzeichen: 7 U 21/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0923.7U21.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 2 BGB
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.3.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 2 O 42/18) wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,- EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.7.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und nicht vorhersehbare künftige immaterielle Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 00.00.2017 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 958,19 EUR gemäß der Kostennote vom 21.10.2017 anlässlich des Vorfalls vom 00.00.2017 freizustellen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 11 % und der Beklagte zu 89 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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