Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-20, 10 U 50/21

10 U 50/21Tribunal supérieur20 sept. 2022

Regest

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn 19; Urteil vom 24.11.2017, LwZR 2/16, Rn 13) entspricht es ausdrücklich (nur) „vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen“ einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. 2. Eine solche besondere Vertragsvereinbarung und nicht bloße Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn. 22), kann es darstellen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich den Betrieb einer Pferdepension zum unmittelbaren Gegenstand der wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten gemacht haben und ein etwaiger Umbruch damit nicht zu vereinbaren ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 50/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-20

Aktenzeichen: 10 U 50/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0920.10U50.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB 586 Abs.1 S. 3; BGB § 590 Abs. 2 S. 1; BGB § 596 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1

Leitsätze

    1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn 19; Urteil vom 24.11.2017, LwZR 2/16, Rn 13) entspricht es ausdrücklich (nur) „vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen“ einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden.
    1. Eine solche besondere Vertragsvereinbarung und nicht bloße Geschäftsgrundlage des Pachtvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, Rn. 22), kann es darstellen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich den Betrieb einer Pferdepension zum unmittelbaren Gegenstand der wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten gemacht haben und ein etwaiger Umbruch damit nicht zu vereinbaren ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.06.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Borken wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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