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1 Vollz(Ws) 310+311/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-19, 1 Vollz(Ws) 310+311/22
1 Vollz(Ws) 310+311/22Tribunal supérieur19 sept. 2022
1. Die Gewährung von Vollzugslockerungen darf weder als Begünstigung für Wohlverhalten im Vollzug eingesetzt werden, noch darf die Nichtgewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen als (Druck-)Mittel zur Herbeiführung eines erwünschten Verhaltens des Gefangenen zweckentfremdet werden, selbst wenn dies mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung erfolgt. 2. Es ist daher ermessensfehlerhaft, wenn die Vollzugsanstalt die Gewährung von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW mit der Begründung versagt, diese würde eine falsche Signalwirkung auf den Betroffenen haben und stünde einer tiefergehenden Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematiken und einer erfolgreichen Resozialisierung im Wege, da er bislang nicht erfolgreich behandelt sei und dann auch keinen Anlass mehr sehen würde, ein tiefergehendes, reflektiertes Problembewusstsein im Rahmen einer Sozialtherapie oder eines Wohngruppensettings zu erlangen. 3. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vollzugsanstalt eine sich (zumindest auch) aus einer nicht oder nicht ausreichend behandelten Persönlichkeitsproblematik ergebende Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt hat und die als notwendig erachtete Behandlung deren Beseitigung dienen soll. 4. Ausführungen i. S. d. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW dürfen nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene sei berechtigt, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 StVollzG NRW) zu beantragen. Zwar dienen diese ebenfalls der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sowie dazu, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs frühzeitig entgegenzuwirken. Es widerspricht jedoch der Gesetzessystematik, Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahme mit der Begründung zu versagen, der Gefangene habe Anspruch auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, da letztere ihrerseits nur dann zu gewähren sind, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen (aus anderen Gründen) noch nicht verantwortet werden können.
Entscheidungsdatum: 2022-09-19
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 310+311/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0919.1VOLLZ.WS310.311.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Z. zur Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (auch) in Bezug auf die Lockerungsform der Ausführung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW) zurückgewiesen worden ist.
Im vorgenannten Umfang werden der angefochtene Beschluss und die Entschließung der Justizvollzugsanstalt Z. vom 24. Februar 2022 aufgehoben.
Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Z. wird verpflichtet, dem Betroffenen Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW zu gewähren.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, wobei die Gerichtsgebühr jeweils um 1/10 ermäßigt wird. Die dem Betroffenen in erster Instanz und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/10 der Landeskasse auferlegt, im Übrigen trägt sie der Betroffene selbst.
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