Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-02, 7 U 5/21

7 U 5/21Tribunal supérieur2 sept. 2022

Regest

1. Wer ein auf seiner Fahrspur haltendes Fahrzeug überholt, muss im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO eine mäßige Behinderung seiner Weiterfahrt durch ein vor dem haltenden Fahrzeug ausparkendes Fahrzeug hinnehmen und das von ihm geführte Fahrzeug abbremsen, um dem ausparkenden Fahrzeug den Abschluss des Ausparkvorgangs zu ermöglichen (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 8.3.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 16). 2. In einer solchen innerorts nicht seltenen Situation einer „Fahrbahnblockade“ zum Zwecke, ein Aus- und anschließendes Einparken zu ermöglichen, greift kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO zu Lasten des Ausparkenden. 3. In einer solchen Situation ist der Ausparkende zudem nicht verpflichtet, gänzlich vom Ausparken Abstand zu nehmen, sich durch einen gesonderten Einweiser einweisen zu lassen oder nur schrittweise auszuparken, jedenfalls wenn – wie hier – der einzig vorhandene Fahrstreifen durch das haltenden Fahrzeug nicht nur blockiert, sondern auch noch durch eine durchgezogene Mittellinie, die grundsätzlich nicht überfahren werden darf, abgetrennt ist. 4. Dennoch bleibt es dabei, dass eine durchgezogene Mittellinie (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295, Anlage 2 zu § 41 StVO, lfd. Nr. 68) allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs, nicht aber dem Schutz des in die Fahrbahn Einfahrenden dient (in Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2018 – 7 U 56/18, r+s 2019, 44 Rn. 26). 5. Auch § 6 StVO dient nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des nachfolgenden, nicht aber dem des einbiegenden Verkehrs (im Anschluss an OLG Düsseldorf Beschl. v. 5.2.1982 – 5 Ss OWi 634/81 I, VRS 63, 60). 6. Ebenso schützt § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber den vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrenden (im Anschluss an BGH Urt. v. 8.3.2022 – VI ZR 1308/20, r+s 2022, 343 Rn. 12).

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 5/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-02

Aktenzeichen: 7 U 5/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0902.7U5.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG; § 17 Abs. 2 StVG; § 1 Abs. 2 StVO; § 10 StVO; § 6 StVO; § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO

Leitsätze

  1. Wer ein auf seiner Fahrspur haltendes Fahrzeug überholt, muss im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO eine mäßige Behinderung seiner Weiterfahrt durch ein vor dem haltenden Fahrzeug ausparkendes Fahrzeug hinnehmen und das von ihm geführte Fahrzeug abbremsen, um dem ausparkenden Fahrzeug den Abschluss des Ausparkvorgangs zu ermöglichen (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 8.3.2022 – VI ZR 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 16).

  2. In einer solchen innerorts nicht seltenen Situation einer „Fahrbahnblockade“ zum Zwecke, ein Aus- und anschließendes Einparken zu ermöglichen, greift kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO zu Lasten des Ausparkenden.

  3. In einer solchen Situation ist der Ausparkende zudem nicht verpflichtet, gänzlich vom Ausparken Abstand zu nehmen, sich durch einen gesonderten Einweiser einweisen zu lassen oder nur schrittweise auszuparken, jedenfalls wenn – wie hier – der einzig vorhandene Fahrstreifen durch das haltenden Fahrzeug nicht nur blockiert, sondern auch noch durch eine durchgezogene Mittellinie, die grundsätzlich nicht überfahren werden darf, abgetrennt ist.

  4. Dennoch bleibt es dabei, dass eine durchgezogene Mittellinie (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295, Anlage 2 zu § 41 StVO, lfd. Nr. 68) allein dem Schutz des Gegenverkehrs und des Mitverkehrs, nicht aber dem Schutz des in die Fahrbahn Einfahrenden dient (in Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2018 – 7 U 56/18, r+s 2019, 44 Rn. 26).

  5. Auch § 6 StVO dient nur dem Schutz des Gegenverkehrs und des nachfolgenden, nicht aber dem des einbiegenden Verkehrs (im Anschluss an OLG Düsseldorf Beschl. v. 5.2.1982 – 5 Ss OWi 634/81 I, VRS 63, 60).

  6. Ebenso schützt § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nur Teilnehmer des fließenden Verkehrs, nicht aber den vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrenden (im Anschluss an BGH Urt. v. 8.3.2022 – VI ZR 1308/20, r+s 2022, 343 Rn. 12).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.12.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (5 O 364/18) abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.773,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2018 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten. Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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