Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-02, 11 U 126/21

11 U 126/21Tribunal supérieur2 sept. 2022

Regest

Das Unterlassen von Äußerungen, die zur Rechtsverfolgung in einem Prozess erfolgt sind, kann nicht (mittels einer Klageerweiterung) in dem noch anhängigen Prozess verlangt werden. Eine mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung begründete Unterlassungsklage eines sog. „ebay-Abbruchjägers“ ist unbegründet, wenn die jeweils gebotene Interessenabwägung ergibt, dass eine beanstandete Äußerung durch die Meinungsfreiheit in Anspruch genommener und zuvor auf Schadensersatz verklagter ebay-Verkäufer gerechtfertigt ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 126/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-02

Aktenzeichen: 11 U 126/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0902.11U126.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 1004 BGB, § 185 StGB, Art. 1, 2, 5 GG, Art. 8 EMRK, Art. 2, 6, 17 DS-GVO

Leitsätze

Das Unterlassen von Äußerungen, die zur Rechtsverfolgung in einem Prozess erfolgt sind, kann nicht (mittels einer Klageerweiterung) in dem noch anhängigen Prozess verlangt werden. Eine mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung begründete Unterlassungsklage eines sog. „ebay-Abbruchjägers“ ist unbegründet, wenn die jeweils gebotene Interessenabwägung ergibt, dass eine beanstandete Äußerung durch die Meinungsfreiheit in Anspruch genommener und zuvor auf Schadensersatz verklagter ebay-Verkäufer gerechtfertigt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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