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5 RBs 179/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-08-24, 5 RBs 179/22
5 RBs 179/22Tribunal supérieur24 août 2022
1. An einer elektronischen Übermittlung fehlt es, wenn der Rechtsmittelschriftsatz entgegen den Vorgaben des § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO nicht elektronisch, sondern mittels einfachen Telefaxes an das Gericht übermittelt wird. Dies genügt den Formvorgaben des § 32d S. 2 StPO nicht. 2. Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO (u.a.) erforderlich, dass die verabsäumte Handlung in einer (auch) dem § 32d StPO genügenden Art und Weise nachgeholt wird.
Entscheidungsdatum: 2022-08-24
Aktenzeichen: 5 RBs 179/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0824.5RBS179.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 110c; StPO § 32d, § 45 Abs. 2 S. 2
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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