Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-27, 10 W 12/22

10 W 12/22Tribunal supérieur27 juil. 2022

Regest

1. Nach dem Wortlaut des § 352 a Abs. 2 S. 2 FamFG müssen für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins "alle Antragsteller" auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Die Zustimmung auch derjenigen Miterben, die selbst keinen Erbschein beantragt haben, ist nicht erforderlich. 2. Es gibt im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein quotenloser Erbschein nur von allen Miterben beantragt werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 12/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-27

Aktenzeichen: 10 W 12/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0727.10W12.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: FamFG § 352 a

Leitsätze

  1. Nach dem Wortlaut des § 352 a Abs. 2 S. 2 FamFG müssen für die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins "alle Antragsteller" auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Die Zustimmung auch derjenigen Miterben, die selbst keinen Erbschein beantragt haben, ist nicht erforderlich.

  2. Es gibt im Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein quotenloser Erbschein nur von allen Miterben beantragt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 11.10.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Lübbecke vom 07.09.2021 dahingehend abgeändert, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinantrages des Beteiligten zu 3) vom 12.05.2021 erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Lübbecke wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3) einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass die am 00.00.0000 verstorbene B. C., geborene D, geb. am 00.00.0000, von den Beteiligten zu 1) bis 3) beerbt worden ist.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt. Die in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 2). Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550.000,00 € festgesetzt.

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