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5 Ws 163/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-21, 5 Ws 163/22
5 Ws 163/22Tribunal supérieur21 juil. 2022
Zur Zuständigkeit der sog. Kleinen Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Entscheidungsdatum: 2022-07-21
Aktenzeichen: 5 Ws 163/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0721.5WS163.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: GVG § 78b Abs. 1 Nr. 2
Zur Zuständigkeit der sog. Kleinen Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitig angeordneter Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
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