Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-06, 11 W 17/22

11 W 17/22Tribunal supérieur6 juil. 2022

Regest

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem – ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde – die Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil der mit der Gegenvorstellung angegriffene Beschluss in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist und deswegen aufgrund einer Gegenvorstellung nicht geändert werden kann. Hinweis: Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss vom 05.05.2022 (11 W 17/22) ist ebenfalls veröffentlicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 17/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-06

Aktenzeichen: 11 W 17/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0706.11W17.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

Normen: §§ 485ff ZPO

Leitsätze

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem – ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde – die Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil der mit der Gegenvorstellung angegriffene Beschluss in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen ist und deswegen aufgrund einer Gegenvorstellung nicht geändert werden kann.

Hinweis: Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss vom 05.05.2022 (11 W 17/22) ist ebenfalls veröffentlicht.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 02.06.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 05.05.2022 wird als unzulässig verworfen

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