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5 RBs 181/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-30, 5 RBs 181/22
5 RBs 181/22Tribunal supérieur30 juin 2022
Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen hat bzw. ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist eine Frage des Verfahrensrecht und im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) auf eine Verfahrensrüge hin zu überprüfen.
Entscheidungsdatum: 2022-06-30
Aktenzeichen: 5 RBs 181/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0630.5RBS181.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: OWiG § 72 Abs. 6
Die Frage, ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht von einer Begründung nach § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen hat bzw. ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist eine Frage des Verfahrensrecht und im Rechtsbeschwerdeverfahren (nur) auf eine Verfahrensrüge hin zu überprüfen.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Hattingen zurückverwiesen.
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