Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-27, 7 U 19/22

7 U 19/22Tribunal supérieur27 juin 2022

Regest

Kommt es in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang zu einem Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO und gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO, ohne dass die besondere Gefährlichkeit des Einfahrvorgangs aufgehoben ist, und wird der auf der Straße herannahende Fahrer zu einem Ausweichen herausgefordert, liegt darin kein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und die Betriebsgefahr des Herannahenden tritt hinter der doppelten Gefährlichkeit des Fahrvorgangs des Einfahrenden vollständig zurück.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 19/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-27

Aktenzeichen: 7 U 19/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0627.7U19.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 17 StVG; § 10 StVO; § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO; § 5 Abs. 3 StVO

Leitsätze

Kommt es in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang zu einem Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO und gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO, ohne dass die besondere Gefährlichkeit des Einfahrvorgangs aufgehoben ist, und wird der auf der Straße herannahende Fahrer zu einem Ausweichen herausgefordert, liegt darin kein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und die Betriebsgefahr des Herannahenden tritt hinter der doppelten Gefährlichkeit des Fahrvorgangs des Einfahrenden vollständig zurück.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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