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4 RBs 88/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-21, 4 RBs 88/22
4 RBs 88/22Tribunal supérieur21 juin 2022
1. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG verstößt weder gegen den aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Parlamentsvorbehalt noch das Bestimmtheitsgebot. 2. Das in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW (Fassung vom 07.01.2021) normierte Verbot von „Partys und vergleichbaren Feiern“ ist formell und materiell rechtmäßig. 3. Der Verordnungsgeber wollte unter den Begriff der „Party und ähnlichen Feiern“ sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen fassen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr besteht gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen (zumal in beengten Räumlichkeiten). Insbesondere wenn Musik abgespielt und Alkohol konsumiert wird, ist die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident.
Entscheidungsdatum: 2022-06-21
Aktenzeichen: 4 RBs 88/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.4RBS88.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: GG Art. 80 Abs. 3; IfSG §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 3; CoronaSchVO NRW § 2 Abs. 1 (Fassung vom 7. Januar 2021)
Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG verstößt weder gegen den aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Parlamentsvorbehalt noch das Bestimmtheitsgebot.
Das in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW (Fassung vom 07.01.2021) normierte Verbot von „Partys und vergleichbaren Feiern“ ist formell und materiell rechtmäßig.
Der Verordnungsgeber wollte unter den Begriff der „Party und ähnlichen Feiern“ sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen fassen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr besteht gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen (zumal in beengten Räumlichkeiten). Insbesondere wenn Musik abgespielt und Alkohol konsumiert wird, ist die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident.
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 4. Oktober 2021 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung des Einzelrichters).
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Liste der angewandten Vorschriften um §§ 28 Abs. 1, 28a Abs.1 Nr. 3, 32 IfSG ergänzt und dem Betroffenen gestattet wird, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten von jeweils 50 Euro, jeweils zum 25. eines Monats, beginnend ab einem Monat nach Erlass dieses Beschlusses, zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht fristgerecht zahlt.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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