Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-20, 20 U 51/22

20 U 51/22Tribunal supérieur20 juin 2022

Regest

Keine „Schließung“ des Betriebs im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung (jedenfalls) dann, wenn – wie hier – die Versicherungsbedingungen zu dieser Frage nichts Besonderes ergeben, schon vor der in Rede stehenden behördlichen Anordnung in ganz erheblichem Umfang Außer-Haus-Verkäufe stattfanden und dies dann so fortgesetzt wurde.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 51/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-20

Aktenzeichen: 20 U 51/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0620.20U51.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Keine „Schließung“ des Betriebs im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung (jedenfalls) dann, wenn – wie hier – die Versicherungsbedingungen zu dieser Frage nichts Besonderes ergeben, schon vor der in Rede stehenden behördlichen Anordnung in ganz erheblichem Umfang Außer-Haus-Verkäufe stattfanden und dies dann so fortgesetzt wurde.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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