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20 U 51/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-20, 20 U 51/22
20 U 51/22Tribunal supérieur20 juin 2022
Keine „Schließung“ des Betriebs im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung (jedenfalls) dann, wenn – wie hier – die Versicherungsbedingungen zu dieser Frage nichts Besonderes ergeben, schon vor der in Rede stehenden behördlichen Anordnung in ganz erheblichem Umfang Außer-Haus-Verkäufe stattfanden und dies dann so fortgesetzt wurde.
Entscheidungsdatum: 2022-06-20
Aktenzeichen: 20 U 51/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0620.20U51.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Keine „Schließung“ des Betriebs im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung (jedenfalls) dann, wenn – wie hier – die Versicherungsbedingungen zu dieser Frage nichts Besonderes ergeben, schon vor der in Rede stehenden behördlichen Anordnung in ganz erheblichem Umfang Außer-Haus-Verkäufe stattfanden und dies dann so fortgesetzt wurde.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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