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5 Ws 99/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-24, 5 Ws 99/22
5 Ws 99/22Tribunal supérieur24 mai 2022
Der Form des § 114 Abs. 1 StPO (schriftlicher Haftbefehl des Richters) ist Genüge getan, wenn der vom Spruchkörper beschlossene Haftbefehl in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wird. Eine zusätzliche Unterzeichnung durch alle beteiligten (Berufs-) Richter ist sinnvoll, aber zur Formwahrung nicht zwingend geboten.
Entscheidungsdatum: 2022-05-24
Aktenzeichen: 5 Ws 99/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0524.5WS99.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 114
Der Form des § 114 Abs. 1 StPO (schriftlicher Haftbefehl des Richters) ist Genüge getan, wenn der vom Spruchkörper beschlossene Haftbefehl in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen wird. Eine zusätzliche Unterzeichnung durch alle beteiligten (Berufs-) Richter ist sinnvoll, aber zur Formwahrung nicht zwingend geboten.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
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