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4 U 61/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-17, 4 U 61/21
Entscheidungsdatum: 2022-05-17
Aktenzeichen: 4 U 61/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0517.4U61.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.05.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - (I-16 O 102/19) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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