Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-05, 11 W 17/22

11 W 17/22Tribunal supérieur5 mai 2022

Regest

Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn die Parteien kein Rechtsverhältnis verbindet, aus dem sich ein möglicher Amtshaftungsanspruch ergeben könnte, weil es (noch) kein Verwaltungshandeln des in Anspruch genommenen Kreises gegenüber der Antragstellerin gibt. Allein der Umstand, dass das Infektionsschutzrecht dem Kreis die rechtliche Grundlage für ein Verwaltungshandeln geben würde, begründet noch keine rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, aus denen sich Amtshaftungsansprüche der Antragstellerin ergeben könnten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 11 W 17/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-05

Aktenzeichen: 11 W 17/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0505.11W17.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

Normen: § 20a IfSG, §§ 485ff ZPO, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Leitsätze

Ein rechtliches Interesse i.S.v. § 485 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn die Parteien kein Rechtsverhältnis verbindet, aus dem sich ein möglicher Amtshaftungsanspruch ergeben könnte, weil es (noch) kein Verwaltungshandeln des in Anspruch genommenen Kreises gegenüber der Antragstellerin gibt. Allein der Umstand, dass das Infektionsschutzrecht dem Kreis die rechtliche Grundlage für ein Verwaltungshandeln geben würde, begründet noch keine rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, aus denen sich Amtshaftungsansprüche der Antragstellerin ergeben könnten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.03.2022 (1 OH 2/22) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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