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5 UF 210/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-28, 5 UF 210/21
5 UF 210/21Tribunal supérieur28 avr. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-28
Aktenzeichen: 5 UF 210/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0428.5UF210.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2021 und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2022 wird der am 15.10.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn teilweise abgeändert und die Absätze 2 bis 4 der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers.Nr. # # # 1) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X02 (Vers.Nr. # # # 3) – allgemeine Rentenversicherung – findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X02 (Vers.Nr # # # 3) – Höherversicherung (statisches Anrecht) – findet nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
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