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15 W 76/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-22, 15 W 76/22
15 W 76/22Tribunal supérieur22 avr. 2022
1) Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln. 2) Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.
Entscheidungsdatum: 2022-04-22
Aktenzeichen: 15 W 76/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0422.15W76.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 22; BGB 1913
Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln.
Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.
Der Beschluss vom 3.03.2022 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Dortmund zurückverwiesen.
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