Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-12, 3 Ws 65/22

3 Ws 65/22Tribunal supérieur12 avr. 2022

Regest

1. Sofern die Beantwortung einer an einen Sachverständigen gerichteten Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen; solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben. 2. Der Sachverständige hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt; ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht. 3. Daran gemessen bestand kein Anlass, hier Gefangenenpersonalakten beizuziehen: Dafür, dass sich aus diesen Unterlagen weitere Anknüpfungstatschen ergeben, die eine Revision des von dem Sachverständigen gefundenen Ergebnisses erfordern oder diese zumindest in Frage stellen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch spricht nichts dafür, dass die Gefangenenpersonalakten oder sonstige Unterlagen Auskunft über Tatsachen ergeben, nach denen von einem Sachverhalt auszugehen wäre, der den Verurteilten als weniger gefährlich erscheinen lässt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 65/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-12

Aktenzeichen: 3 Ws 65/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0412.3WS65.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

    1. Sofern die Beantwortung einer an einen Sachverständigen gerichteten Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen; solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben.
    1. Der Sachverständige hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt; ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht.
    1. Daran gemessen bestand kein Anlass, hier Gefangenenpersonalakten beizuziehen: Dafür, dass sich aus diesen Unterlagen weitere Anknüpfungstatschen ergeben, die eine Revision des von dem Sachverständigen gefundenen Ergebnisses erfordern oder diese zumindest in Frage stellen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch spricht nichts dafür, dass die Gefangenenpersonalakten oder sonstige Unterlagen Auskunft über Tatsachen ergeben, nach denen von einem Sachverhalt auszugehen wäre, der den Verurteilten als weniger gefährlich erscheinen lässt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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