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7 U 33/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-11, 7 U 33/21
7 U 33/21Tribunal supérieur11 avr. 2022
1. Zur Darlegungslast des Wiederbeschaffungswertes bei abgrenzbaren Vorschäden. 2. Zur Reparatur von Vorschäden in Eigenregie. 3. Zur Bindungswirkung der Feststellung des erstinstanzlichen Urteils nach § 314 ZPO im Hinblick auf mündliches Vorbringen (im Anschluss an BGH Urt. v. 29.10.2020 – IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 21). 4. Das Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem eigenen Privatgutachter führt dann nicht zur Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens und schließt damit einen Ersatzanspruch des Geschädigten nicht aus, wenn die von ihm verschwiegenen Vorschäden die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht beeinflusst haben.
Entscheidungsdatum: 2022-04-11
Aktenzeichen: 7 U 33/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0411.7U33.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 314 ZPO
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 31.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.471,00 EUR festzusetzen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Beklagten mögen binnen dieser Frist mitteilen, ob sie ihre Berufung mit der damit verbundenen Kostenermäßigung zurücknehmen.
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