Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-06, 20 U 5/22

20 U 5/22Tribunal supérieur6 avr. 2022

Regest

zu einer Belehrung nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat Die Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung ggf. auch Nutzungen herauszugeben sind, ist dann nicht erforderlich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 5/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-06

Aktenzeichen: 20 U 5/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0406.20U5.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

zu einer Belehrung nach § 8 VVG, wenn der Versicherungsnehmer einem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat Die Angabe, dass im Falle einer Rückabwicklung ggf. auch Nutzungen herauszugeben sind, ist dann nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.

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