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9 U 221/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-01, 9 U 221/21
9 U 221/21Tribunal supérieur1 avr. 2022
1. Auf einem Parkplatz, insbesondere bei Ein- und Ausparkmanövern, ist das Gesamtgeschehen zu betrachten. 2. Hierbei besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, insbesondere ist zwischen den Fahrzeugführern in Zweifelsfällen ein Kommunikationsakt nötig, um für beide Fahrzeuge ein unfallfreies Ein- und Ausparken zu ermöglichen.
Entscheidungsdatum: 2022-04-01
Aktenzeichen: 9 U 221/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0401.9U221.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; , §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO
Auf einem Parkplatz, insbesondere bei Ein- und Ausparkmanövern, ist das Gesamtgeschehen zu betrachten.
Hierbei besteht ein wechselseitiges Rücksichtnahmegebot, insbesondere ist zwischen den Fahrzeugführern in Zweifelsfällen ein Kommunikationsakt nötig, um für beide Fahrzeuge ein unfallfreies Ein- und Ausparken zu ermöglichen.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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