projets
5 Ws 393/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-22, 5 Ws 393/21
5 Ws 393/21Tribunal supérieur22 mars 2022
1. Maßgeblich für die Streitwertbemessung bei Anträgen nach § 109 StVollzG ist die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Hierbei darf der Streitwert angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen einerseits nicht so hoch angesetzt werden, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren so hoch sein, dass die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar ist, um dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen. 2. Zum Streitwert betreffend Anträge auf gerichtliche Entscheidung eines Sicherungsverwahrten gegen die Ablehnung von Begleitausgängen.
Entscheidungsdatum: 2022-03-22
Aktenzeichen: 5 Ws 393/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0322.5WS393.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 60 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; StVollzG § 109
Der angefochtene Beschluss vom 03.09.2020 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30.11.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 4.250 € festgesetzt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.